Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Koblenz, 10.10.2019 – 3 OWi 6 SsRs 299/19
- AG Siegen, 08.02.2012 – 431 OWi 35 Js 2392/11 - 876/11
- VG Göttingen, 30.09.2009 – 1 A 322/07Zitiert von 2
- LG Saarbrücken, 10.02.2023 – 13 S 109/22Zitiert von 1
- ArbG Freiburg, 03.12.2014 – 14 Ca 180/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/40#abs-1 (1) Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten – müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/40#abs-2 (2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/40#abs-3 (3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Absatz 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.